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Satzung für den SV Westgartshausen e.V. in der Fassung vom 27.04.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 11.10.1969 gegründete Verein führt den Namen „SV Westgartshausen e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Westgartshausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Crailsheim (Register Nr.: 76) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessport-bund (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und kultureller Veranstaltungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO, 2. Teil, 3. Abschnitt § 51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Personen im Dienst des Vereins eine angemessene Vergütung / Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten können (Öffnungsklausel Ehrenamtspauschale).

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
a.) ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) und
b.) außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtfähige Vereine).
2. Personen im Alter von 14 – 18 Jahre gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahre sind Kinder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf einer Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaft von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gilt die für den Aufnahmeantrag geltende Regelung entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a.) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins grob verletzt,
b.) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane trotz entsprechender Verwarnung wiederholt nicht befolgt,
c.) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen
Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beträge zu zahlen. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Aufnahmegebühren für die Abteilungen und die Abteilungsbeiträge sind dem Geldbedarf der einzelnen Abteilungen anzupassen.
2. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Gebühren und Umlagen beschließen.
Absatz 1 gilt entsprechend.
3. Die Beiträge für außerordentliche Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereines sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Von den einzelnen Abteilungen können Sonderregelungen mit Zustimmung des Vorstands getroffen werden.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind: a.) die Mitgliederversammlung,
b.) der Hauptausschuss,
c.) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Stadtblatt der Stadt Crailsheim und auf der Internetseite des SV Westgartshausen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Kassiers, der Abteilungsleitungen und des Vereinsjugendleiter,
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl des Vorstandes und der Beisitzer im Hauptausschuss,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Dienstleistungen gemäß § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung,
– Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokoll-führer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschluss-fassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn:
– das Interesse des Vereins es erfordert, insbesondere beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden,
– die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundesgegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Hauptausschuss

1. Dem Hauptausschuss gehören an:
a.) die Mitglieder des Vorstandes,
b.) die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter,
c.) 2 Beisitzer,
2. Sitzungen des Hauptausschusses sind möglichst vierteljährlich durchzuführen.
3. Dem Hauptausschuss obliegt
a.) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
b.) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen,
c.) die Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands,
d.) Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger, kultureller und sportlicher Art,
e.) die Koordination zwischen den einzelnen Abteilungen,
f.) die Beschlussfassung über abteilungsübergreifende Angelegenheiten
(z.B. Platz- und Hallenbelegung),
g.) die Beschlussfassung im Zusammenhang mit Geräteanschaffungen und Baumaßnahmen, soweit Kosten von 500,00 EUR pro Jahr überschritten werden.
4. § 12 Absätze 5 und 8 gelten entsprechend.
Für die Beisitzer gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand wird gebildet aus
a.) dem 1. Vorsitzenden,
b.) dem 2. Vorsitzenden (1. Stellvertreter),
c.) dem 3. Vorsitzenden (2. Stellvertreter),
d.) dem Kassier,
e.) dem Schriftführer,
f.) dem technischen Leiter,
g.) dem Vereinsjugendleiter.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
3. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in einem Aufgaben-verteilungsplan festgelegt werden.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Sitzungen des Vorstandes sind möglichst vierteljährlich durchzuführen.
7. Der Vorstand hat den Hauptausschuss auf Verlangen über alle gefassten Beschlüsse zu informieren.
8. Über die Sitzungsbeschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und von 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.

§ 13 Vertretung des Vereins

Gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 3. Vorsitzende
Jeder der drei Vorsitzenden ist alleine berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Jugendordnung. Mit Ausnahme der Beitragsordnung gemäß §6 und der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen; neue Abteilungen werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter oder einem Abteilungsausschuss geleitet, bei Bedarf zusätzlich durch einen Kassenwart, einen Jugendleiter, einen Schriftführer oder andere Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen sind. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die
von der Abteilungsversammlung zu beschließen und vom Hauptausschuss zu genehmigen ist.
4. Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern der Abteilung sowie dem ersten oder den stellvertretenden Vorsitzenden bekannt zumachen. Für die Beschlussfassung
gilt § 9 Absatz 5, für die Dauer der Wahlperiode der Abteilungsleitung gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.
5. Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, zusätzliche Gebühren, Umlagen und Dienstleistungen zu beschließen.
6. Die Abteilungsleiter bzw. Abteilungsausschuss dürfen keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen über einen Gesamtbetrag von 500,00 EUR eingehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
7. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Zur Führung eigener Kassen bedürfen die Abteilungen der Genehmigung des Vorstands. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, sie ist widerruflich. Die Abteilungskassen können jederzeit durch den Vorstand und die Kassenprüfer geprüft werden.

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
a) Verweis,
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 17 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitglieder-versammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver-sammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies
a.) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b.) von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder be-schlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Crailsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung und ihre Änderungen treten jeweils mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Crailsheim in Kraft. Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2010 geändert.

Satzung für den Sportverein Westgartshausen e.V. in der Fassung vom 27.04.2018

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